Satzung |
Basisdemokratische Partei Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen dieBasis NRW
Präambel
Der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen („der Landesverband“) steht im Einklang mit der Satzung der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ (dieBasis). In Anlehnung an die Präambel der Bundessatzung dient auch diese Präambel dazu, den Geist zu erfassen, in welchem der Landesverband seine Aufgabe zu erfüllen trachtet:
Der Landesverband vereinigt Menschen ohne Unterschied des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der körperlich-geistigen Verfasstheit, des Bekenntnisses und damit alle, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische, gewaltbereite oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt der Landesverband entschieden ab.
Der Landesverband steht für Freiheit, Achtsamkeit und liebevollen Umgang, Eigenverantwortung und Machtbegrenzung sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen können (Schwarmintelligenz). Wir sind der Überzeugung, dass durch eine basisdemokratische Erneuerung unseres Gemeinwesens alle Bürger*innen in die politische Willensbildung und Entscheidungsfindung einbezogen und damit politisch und gesellschaftlich notwendige Veränderungen herbeigeführt werden können.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, basisdemokratisch und effektiv kontrolliert wird. Unser Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit der Anderen immer Beachtung finden. Wir wissen um die Schöpferkraft des Menschen, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, soll aufgebaut, gefördert und geschützt werden.
I Grundsätze des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband führt den Namen „Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“ („der Landesverband“); die Kurzbezeichnung lautet „dieBasis NRW“. Er ist ein Gebietsverband der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“.
(2) Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in 40215 Düsseldorf, Fürstenwall 228.
(3) Der Landesverband gliedert sich in Bezirksverbände, Kreis-, Stadt- und Ortsverbände. Unterhalb des Landesverbandes können sich die weiteren Gliederungen in ihren Zuständigkeitsbereichen räumlich an der politischen Landeseinteilung orientieren. Über die Gliederung der Gebietsverbände entscheiden die Organe der nächsthöheren Gliederung.
(4) Die Gebietsverbände können sich eigene Satzungen geben.
§2 Zweck
(1) Der Zweck des Landesverbandes ist die Förderung der politischen Willensbildung der Bürger*innen auf allen politischen Ebenen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Totalitäre, diktatorische, gewaltbereite sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt der Landesverband entschieden ab.
(3) Der Landesverband wirkt an der Gestaltung eines freiheitlich-demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen: Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz.
(4) Die konkrete Ausgestaltung der vier Säulen und der Ziele legt der Landesverband in politischen Programmen nieder.
(5) Der Landesverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.
§3 Konsensierung
Ziel ist die basisdemokratische Erneuerung unseres Gemeinwesens, in dem alle Bürger*innen in die politische Willensbildung und Entscheidungsfindung einbezogen werden. Dieses Ziel soll auch und gerade in Entscheidungsprozessen innerhalb unseres Landesverbandes umgesetzt werden. Für diese Prozesse nutzen wir die Methode des Systemischen Konsensierens (SK). SK ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren.
Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag, und begründet damit ein Verfahren, in dem das „Nein“ geachtet und als kreatives Potenzial genutzt wird. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Vor dem Konsensieren ist festzulegen, welches Quorum für die jeweilige Sitzung oder Abstimmung gilt.
§4 Sondervorschriften im Rahmen der Gründung des Landesverbandes
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung sowie je nach Regelung mit Wirkung bis zum ersten Landesparteitag folgende Sondervorschriften:
- Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 27. September 2020.
- Auf der Gründungsversammlung werden durch die anwesenden Mitglieder die Landessatzung sowie das erste Landesparteiprogramm beschlossen und der Gründungsvorstand gewählt. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand bis auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag der erste Landesvorstand gewählt wird.
- Satzungsänderungen (inkl. Erweiterungen und Verschmelzungen) sind bis auf die folgende Ausnahme auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit möglich. Ausnahme hiervon ist die Auflösung des Landesverbandes gem. § 28. Es gelten für diese Ausnahme die Regeln für die Satzungsänderung gem. § 27
§5 Gliederung des Landesverbandes
(1) Der Landesverband untergliedert sich in Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke sind.
2) Der Landesverband darf seinen Bedürfnissen entsprechend weitere Untergliederungen in Bezirks-, Stadt-, Kreis- sowie Ortsverbände bilden. Die kleinste Gliederung sollte aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Den Gründungen wohnt immer eine Vertretung des Landes- oder Bezirksverbandes bei.
(3) Bezirksverbände, Kreis-, Stadt- und Ortsverbände sind keine selbständigen Vereine. Sie sind zur Beschlussfassung nur im Rahmen dieser Satzung befugt und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden.
(4) Bezirksverbände, Kreis-, Stadt- und Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben.
II Mitgliedschaft
§6 Mitgliedschaft
(1) Jede Person, die im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei dieBasis werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung und die Grundsätze der Partei anerkannt werden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung. Ausgeschlossen ist jedoch eine gegenwärtige oder in den drei Jahren vor Parteieintritt bestehende weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei, Wählergruppe, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Partei dieBasis widersprechen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
(3) Mitglied von dieBasis NRW kann jede Person werden, die zum Zeitpunkt der Gründung von dieBasis NRW bereits Mitglied von dieBasis war und zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hat.
(4) In allen übrigen Fällen wird die Mitgliedschaft durch Annahme eines beim Landesverband schriftlich gestellten Antrags erworben.
(5) Über die Annahme eines Antrags nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand des Landesverbandes durch Beschluss.
(6) Der Beschluss ist der antragstellenden Person unverzüglich bekanntzugeben.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Annahme des Antrags der antragstellenden Person zugegangen ist.
(8) fehlt
(9) Soweit und sobald einzelne Bezirksverbände gegründet wurden, tritt bezüglich der Aufnahme von Mitgliedern an die Stelle des Landesverbandes der für das Mitglied örtlich zuständige Bezirksverband. Soweit und sobald bereits Stadt- oder Kreis- sowie Ortsverbände gegründet wurden, tritt an die Stelle des Landesverbandes oder des Bezirksverbandes der für das Mitglied örtlich zuständige Stadt-, Kreis- und Ortsverband.
(10) Bei der Gründung von Bezirksverbänden, Stadt-, Kreis- und Ortsverbänden gilt Absatz 1 entsprechend.
(11) Jedes Mitglied ist Mitglied auf allen Ebenen des Landesverbandes und der Bundespartei.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die antragstellende Person dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die antragstellende Person, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.
(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Die Mitgliedschaft wird bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Nur eine Mitgliedschaft von mindestens zwei Wochen berechtigt zur Stimmabgabe. Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.
(5) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.
(6) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.
(7) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gebietsgliederungen sind unzulässig.
(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung der nächsthöheren Gliederung mit Begründung mitzuteilen, die dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.
(9) Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen
Mitgliedsnummer.
(10) Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. Nach dieser Frist gilt das Aufnahmeverfahren als abgelehnt.
(11) Der Mitgliedsbeitrag im Landesverband beträgt mindestens drei Euro bis 100 Euro monatlich. Zur Unterstützung des Landesverbands würden wir uns über 1% des Jahres-Nettoeinkommen freuen. Spenden ohne Zweckbestimmung nehmen wir gerne entgegen.
Der Mitgliedsbeitrag ist immer zum 1. des Folgemonats des Beitritts fällig.
(12) In besonderen finanziellen Härtefällen kann jedes Mitglied durch den Vorstand der untersten bestehenden Gliederung auf persönliches Vorsprechen auf einen Mindestbeitrag von einem Euro eingestuft werden. Ein Nachweis in Form von Unterlagen ist nicht zu erbringen.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).
(3) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben.
(4) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
- a) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
Alle Zahlungseingänge, die bis sieben Tage vor der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt. - b) Auf ordentlichen und außerordentlichen Parteitagen haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag geleistet und die bis sieben Tage vor Beginn des Parteitags keine Beitragsrückstände von mehr als drei Monatsbeiträgen haben.
- c) Eine Ausnahme stellt hier der Gründungsmonat des Landverbandes dar, in dem das Stimmrecht nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages abhängig ist.
§9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeiter*innen betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
(3) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber der jeweiligen Gliederung schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc.
auszuschließen.
III Organisation
§11 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
§12 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus den folgenden funktionstragenden Personen:
a) zwei Vorsitzende (Doppelspitze)
b) eine Stellvertretung der Vorsitzenden
c) Schatzmeister*in
d) Stellvertretung Schatzmeister*in
e) Schriftführer*in
f) Pressesprecher*in.
g) Säulenbeauftragte/r für Freiheit: Diese Person arbeitet dahingehend, dass alle mündigen Menschen bei Entscheidungen, die sie betreffen, ein basisdemokratisches Mitspracherecht haben. Basisdemokratie, Eigen- und Fremdverantwortung sind wesentliche Bestandteile der Freiheit.
h) Säulenbeauftragte/r für Machtbegrenzung: Diese Person wacht darüber, dass Funktions- und Mandatstragende durch regelmäßige Befragungen und Abstimmungen in den Gliederungen des Landesverbandes Entscheidungsempfehlungen einholen.
i) Säulenbeauftragte/r für liebevollen und achtsamen Umgang:
Diese Person unterstützt den liebevollen und achtsamen Umgang. Damit ist zunächst der liebevolle Umgang mit sich selbst gemeint, weil daraus auch der achtsame und achtungsvolle Umgang mit den Mitmenschen erwächst.
j) Säulenbeauftragte/r für Schwarmintelligenz: Diese Person hilft dabei, die Weisheit der Vielen in konkrete Politik zu verwandeln. Oftmals reicht Expertenwissen allein nicht aus, um komplexe, fachübergreifende Themengebiete zu erfassen, denn nur ein aus vielen verschiedenen Perspektiven betrachtetes Problem lässt sich in seiner Gesamtheit erkennen und lösen.
k) Querdenker*in: Diese Person ermöglicht das Einbringen der unüblichsten Lösungsansätze und stellt grundsätzlich alles zunächst in Frage.
l) Visionsbeauftragter/Visionärin: Diese Person erarbeitet Zukunftskonzepte, prüft Ideen und beobachtet komplexe Abläufe und deren Wirkung.
(2) Die Mitglieder bewerten die Arbeit der einzelnen Vorstandsmitglieder alle vier Monate. Die zyklische Bewertung ist anonym und in Form einer Konsensierung durchzuführen. Die Ergebnisse werden unter den Mitgliedern veröffentlicht. Bei einem durchschnittlichen Widerstand von mehr als 50 Prozent in der Konsensierung wird das Mitglied des Vorstandes umgehend von seinen Aufgaben entbunden.
(3) Die Vorstandsmitglieder des Landesvorstandes legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einvernehmlich fest. Der Letztentscheid wird innerhalb des Vorstands konsensiert.
(4) Die Vorstandsmitglieder des Landesvorstandes legen untereinander einvernehmlich fest, wer die beiden Vertreter*innen des Landesverbandes beim erweiterten Bundesvorstand sind.
(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Abwahl aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Landesparteitag vorgenommen. Unterjährig dürfen die Positionen per Konsensierungsverfahren neu besetzt werden. Können mehr als die Hälfte der Positionen des Landesvorstandes nicht neu besetzt werden, so wird ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen und der gesamte Landesvorstand neu gewählt.
(6) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.
(7) Abwahl des Vorstandes, initiiert durch die Mitglieder
Wenn 25 Prozent der Mitglieder einen Misstrauensantrag gegen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder stellen, ist automatisch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser wird den betreffenden Vorstandsmitgliedern die Vertrauensfrage gestellt. Diese können von 51 Prozent der anwesenden Mitglieder abgewählt oder bestätigt werden.
(8) Abwahl des Vorstandes, initiiert durch die Vorstandsmitglieder
Wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes einen Misstrauensantrag gegen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder stellen, ist automatisch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser wird den betreffenden Vorstandsmitgliedern die Vertrauensfrage gestellt. Diese können von 51 Prozent der anwesenden Mitglieder abgewählt oder bestätigt werden.
(9) Ist der Vorstand nicht mehr geschäftsfähig, wird ein kommissarischer Vorstand aus der nächstniedrigen Gliederung,
behelfsweise aus der nächsthöheren bestimmt.
Die vorgenannten Positionen im Vorstand entsprechen im Grundgedanken der Basisdemokratie den Postionen von Sprecher*innen und Koordinator*innen.
§13 Geschäftsordnung des Landesvorstandes
(1) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes einberufen. Von den Landesvorsitzenden wird die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung vorgelegt und vor Beginn der Sitzung die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte durch die Teilnehmenden festgelegt.
(2) Zu jeder Sitzung wird je eine Person für die Moderation und für die Protokollführung benannt. Das Protokoll ist innerhalb einer Woche fertigzustellen. Es wird von zwei Vorstandsmitgliedern innerhalb einer Woche geprüft und unterschrieben. Anschließend wird dieses intern allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
§14 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er beschließt über alle organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage.
Er beschließt über alle politischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage. Zwischen den Landesparteitagen werden politische Fragen nach den Empfehlungen der Ausschüsse systemisch konsensiert. Daran sollen, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder beteiligt werden.
(2) Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der/die Schatzmeister*in Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung des Landesvorstandes.
(3) Die Landesvorsitzenden und ihre Stellvertretungen haben die gesetzliche Vertretung des Landesverbandes inne. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass die stellvertretenden Personen nur im Fall der Verhinderung der Landesvorsitzenden handlungsberechtigt sind.
§15 Vertretung
(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen sind gerichtlich und außergerichtlich für die Partei jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
(2) Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
§16 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Dem Landesparteitag obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Landesverbandes. Die Beschlüsse eines Landesparteitages sind für Organe, Gliederungen und Mitglieder des Landesverbandes bindend.
(2) Sofern Fragen oder Änderungen zur Satzung auf der Tagesordnung des Landesparteitags stehen, werden diese unmittelbar nach den Formalien in die Reihenfolge der Tagesordnung eingefügt.
§17 Teilnahme am Landesparteitag
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt am Parteitag persönlich oder wenn notwendig per Internetzugang teilzunehmen.
(2) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.
(3) Die Partei bemüht sich dafür zu sorgen, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 32 und 58 BGB.
§18 Geschäftsordnung des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben (E-Mail) an die Mitglieder der Partei. Die Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.
(2) Weitere, ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen,
a) auf Antrag des Landesvorstandes oder
b) auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen solchen Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der
Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, so hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
(4) Vor Beginn des Landesparteitages hat der Landesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Den Vorsitz des Ausschusses hat ein Mitglied des Landesvorstandes inne, zwei weitere Parteimitglieder sind Ausschussmitglieder. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu
diesem Zweck sind der/dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses sieben Tage vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.
(5) Der Landesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie über die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn zwei Drittel der Anwesenden mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(6) Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führt eine der drei Personen, die den Landesvorsitz bzw. dessen Stellvertretung innehaben, soweit nicht der jeweilige Landesparteitag eine andere Person zum Vorsitz wählt.
(7) Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer/einem der Landesvorsitzenden und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern mitzuteilen.
§19 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Landesverbandes, die nicht in der Bundessatzung dem Bundesverband zur Entscheidung übertragen wurden. Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die Beschlussfassung über
a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses,
b) den Bericht des Landesvorstandes, der spätestens eine Woche vor Beginn des Parteitages den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Darauf ist in der Einladung zum Landesparteitag hinzuweisen. Dieser Bericht hat Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge,
c) den Bericht der Rechnungsprüfer*innen,
2. die Entlastung des Landesvorstandes,
3. die Wahl des Landesvorstandes,
4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen und einer Stellvertretung,
5. die Wahl des Landesschiedsgerichts,
6. alle Beschlüsse zur Teilnahme der Partei an Wahlen.
(2) Die Wahl des Landesvorstands und der Rechnungsprüfer*innen samt Stellvertretung erfolgt in jedem zweiten Kalenderjahr. Die Amtsdauer gilt im Falle ihres normalen Ablaufs als fortbestehend bis zum folgenden ordentlichen Landesparteitag.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Die Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung.
(4) Zur Unterzeichnung der Wahlunterlagen ist nur die Wahlleitung zusammen mit dem Landesvorstand der Partei befugt.
§20 Zulassung von Gästen
Der Landesparteitag und der Landesvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.
§21 Ausschüsse
(1) Der Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichen Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte je eine Person für den Ausschussvorsitz und seine Stellvertretung für die Dauer der Wahlperiode des Landesvorstandes, wobei dem Landesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Landesvorstand kann Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertretungen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
(2) Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Landesvorstand zuzuleiten.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit den Landesvorsitzenden oder ihren Vertretungen für ihren jeweiligen Fachausschuss öffentlich äußern.
§22 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)
(1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen auf Länderebene soll der Vorstand über ein zu entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen.
(2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Parteimitglieder des Landesverbandes hat er eine Basisabstimmung durchzuführen. Details der Basisabstimmungen werden durch den ersten Landesparteitag und Zustimmung der Mehrheit der Bezirksverbände über die
Funktion des erweiterten Vorstands geregelt.
(3) Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlicher Zulässigkeit geeignete Tools für die Basisabstimmung festzulegen und bereitzustellen.
IV Ordnungsmaßnahmen
§23 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt und/oder die Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.
(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,
a) wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger*innen wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht, andere zu verfolgen;
b) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, bei Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen;
c) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von bedeutender Höhe zufügt;
d) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.
(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirks-, Kreis-, Stadt- oder Ortsverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.
(5) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
V Konsens und Konfliktlösung, Parteigerichtsbarkeit und Mediation
§24 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.
§25 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden
(1) Streitigkeiten unter Bezirksverbänden und unter allen anderen Gebietsverbänden sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(2) Der Landesvorstand ist bei erheblichen Verstößen berechtigt, beim Landesschiedsgericht die Auflösung oder den Ausschluss des Bezirksverbandes, dessen Untergliederungen oder einzelner Organe zu beantragen.
VI Schlussbestimmungen
§26 Änderungen dieser Satzung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Landesparteitag eingereicht werden.
(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
§27 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mit eingehender Begründung mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist.
§28 Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Landesverbandes. Ihre eventuellen Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.
(3) Die Bundesfinanzordnung und die Bundesschiedsordnung gelten entsprechend und sind Teil dieser Satzung.
§29 Schlusssatz
Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandel, der alle Bereiche erfasst. Dieser Wandel soll friedlich, freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander vonstattengehen.
„Sei du selbst die Veränderung, die du dir für diese Welt wünschst.“ (M. Gandhi)
Wer Wandel will, muss ihn zunächst in sich selbst möglich machen. Wir streben an, den Wandel in eben dieser Weise zu leben und ihn mit und in unserer politischen Arbeit zu unterstützen. Der liebevolle Umgang mit sich selbst bildet hierfür die Basis, die die Voraussetzung für den achtsamen und liebevollen Umgang mit den Nächsten schafft.
Satzung, verabschiedet am 27. September 2020
Anlagen:
Unterschrieben und beschlossen von 17 Gründungsmitgliedern aus Nordrhein-Westfalen.